Abgeschleppt

Pech, wenn ein Schild dieser Sorte vor dem parkierten Auto aufgestellt wird und man in den Ferien weilt.

Ein Bekannter erzählte mir kürzlich diese Story: Er hatte sein Auto in der Blauen Zone in Zürich in der Umgebung seiner Wohnung parkiert. Eines Morgens war es weg. Dafür war eine Baustelle da. Die Polizei konnte ihm dann weiterhelfen: Gegen die Bezahlung von 545 Franken bekam er sein Auto zurück. Der Betrag setzte sich zusammen aus einer Abschleppgebühr (200 Fr.), je einer Umtriebsgebühr für das Ausrücken der Polizei (120 Fr.) und für die Rückgabe des Fahrzeuges (90 Fr.) sowie einer Einstellgebühr (15 Fr.) für die Aufbewahrung des Wagens. Dazu hatte der Kollege eine Ordnungsbusse für das Parkieren im Halteverbot (120 Fr.) zu berappen.
Als Inhaber einer Parkkarte für die Blaue Zone lässt man sein Auto ja oft tagelang, manchmal wochenlang unbenutzt stehen. Da stellt sich die Frage: Gibt es eine Pflicht, alle paar Tage vorbei zu schauen, ob sich gerade eine Baustelle, Züglete oder irgendein Event, verbunden mit einem Ultimatum, sein Vehikel wegzubefördern, ankündigt? «Temporäre Verfügungen von Parkierungsbeschränkungen» müsse man beachten, auch wenn man im Besitz einer Dauerkarte sei, heisst es in den Parkkartenvorschriften der Stadt. Aber was, wenn man die «Verfügungen» nicht sieht – weil man beispielsweise in den Ferien weilt? Zumal eine Baustelle nicht mehr als fünf Tage vor Baubeginn angekündigt werden muss? Das Fahrzeug werde in jedem Falle abgeschleppt. Aber «ohne Kostenfolge», schreibt die städtische Dienstabteilung Verkehr auf Anfrage – sofern das Fahrzeug «bereits vor dem Anbringen der Ankündigung auf dem Parkplatz gestanden hat». Bauarbeiter oder Polizisten, die die Verbotsschilder stellen, notieren sich die Nummern der parkierten Autos.
Mein Bekannter ist ein gelassener Typ. Als er sein Auto auf dem Polizeiposten auslöste, kam ihm in den Sinn, dass er mal ein Schild gesehen hatte, das die baldige Errichtung einer Baustelle ankündigte und zum Wegstellen des Wagens aufforderte. Ob es schon dort stand, als er ihn parkierte, oder ob es später aufgestellt wurde, wusste er nicht mehr. Auf die in der «Rechtsmittelbelehrung» in der Verfügung erwähnte Einsprachemöglichkeit verzichtete er.

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